Immissionsschutz „Lärm“

Die Gemeinden sind nach Art. 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche

  • die Errichtung und den Betrieb von Anlagen und die Verwendung bestimmter Brennstoffe zu verbieten, zeitlich zu beschränken oder von Vorkehrungen abhängig zu machen,
  • das Halten von Haustieren, die Benutzung von Musikinstrumenten, Tonübertragungsgeräten und Tonwiedergabegeräten und die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln.

Ob eine Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen (dazu ein Hinweis: von 24 Gemeinden im Landkreis haben derzeit drei Gemeinden eine entsprechende Verordnung).

Das Hinweisblatt verweist auf die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. In dieser ist geregelt, dass in Wohngebieten der Betrieb von bestimmten Geräten nur zu bestimmten Zeiten zulässig ist. Es handelt sich um eine Bundesverordnung, die das Thema abschließend regelt und auf deren Inhalt die Gemeinde Kissing keinen Einfluss hat. Weitere Regelungen, insbesondere zur „Mittagsruhe“ o. Ä. finden sich im Immissionsschutzrecht nicht. Falls Sie von unzulässigen Lärmeinwirkungen auf Ihr Grundstück ausgehen, empfehlen wir Ihnen, auf dem Privatrechtsweg gegen die entsprechenden Nachbarn vorzugehen. Wie hoch die Lärmbelastung tatsächlich ist, könnten Sie mit der kostenfreien Handy-App „SmarterNoise“ ermitteln. Sie haben die Möglichkeit, auf Grundlage der §§ 906 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch unzulässige Einwirkungen auf Ihr Grundstück abzuwehren. Es handelt sich jedoch um eine privatrechtliche Auseinandersetzung unter Nachbarn.

Hinweisblatt

Kontakt
Bürgerbüro Kissing
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Pestalozzistraße 5
86438 Kissing
Telefon: 08233/7907-562
Fax: 08233/7907-125
E-Mail: standesamt@kissing.de

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Montag07:15 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag07:15 – 12:00 Uhr
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Donnerstag07:15 – 12:00 Uhr
14:00 Uhr – 17:00 Uhr
Freitag07:15 – 12:00 Uhr
 

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